Private Label Funds

Typen von Investmentunternehmen





Investmentunternehmen für Wertpapiere
Beim Investmentunternehmen für Wertpapiere ist das Anlagereglement aus Gründen der Diversifikation und zum Schutz der Anleger sehr umfangreich und entspricht zudem der europäischen Norm. Investmentunternehmen für Wertpapiere investieren ihr Vermögen mindestens zu 90% in Wertpapiere, Wertrechte und Geldmarktinstrumente, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Anlagen in andere Wertpapierfonds (Fund of Funds) sind ebenfalls möglich. Derivative Finanzinstrumente dürfen im Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltung und zur Absicherung von Anlagerisiken eingesetzt werden. Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu Spekulationszwecken ist nicht erlaubt. Ebenso sind Anlagen in Edelmetalle und Edelmetallzertifikate sowie Leerverkäufe nicht gestattet.

Investmentunternehmen für andere Werte
Investmentunternehmen für andere Werte dürfen auch in Anlagen investieren, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, eine begrenzte Risikoverteilung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist. Zulässig sind insbesondere Anlagen in Edelmetalle, Massenwaren (Commodities) und derivative Finanzinstrumente.

Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko
Als Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko gelten solche, welche aufgrund ihrer Anlagepolitik, Struktur oder Anlagetechniken und –beschränkungen ein Risikoprofil aufweisen, welches im Vergleich zu Investmentunternehmen für andere Werte deutlich erhöht ist. Typische Merkmale des Investmentunternehmens für andere Werte mit erhöhtem Risiko sind

  • ein deutlich erhöhtes Risiko durch Kreditaufnahmen;
  • der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu Spekulationszwecken;
  • der Einsatz von nicht oder äusserst schwer bewertbaren Anlagen;
  • wenig transparente Anlagen, bei denen die Informationsbeschaffung nicht sichergestellt ist;
  • Leerverkäufe.

Auf die erhöhten Anlagerisiken muss im Prospekt, auf einem etwaigen Zeichnungsschein sowie in jeder Werbung an deutlich sichtbarer Stelle ausführlich hingewiesen werden.

Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger
Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger richten sich an einen oder mehrere qualifizierte Anleger. Als qualifizierte Anleger gelten folgende Personen und Unternehmen, sofern sie mindestens 250'000 Schweizer Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung in das Investmentunternehmen investieren:

  • Banken und Finanzgesellschaften, Versicherungen, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Postinstitute, Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften;
  • Unternehmen, deren Eigenkapital im letzten Geschäftsjahr mehr als 40 Mio. Franken betragen hat;
  • Natürliche Personen, deren Wertpapierportfolio eine Million Schweizer Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung übersteigt;
  • Staaten, öffentlich-rechtliche Körperschaften, internationale und supranationale Organisationen.

Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger sind von der gesetzlichen Bewilligungspflicht entbunden. Eine wesentliche Voraussetzung zur Lancierung eines solchen Fonds ist die schriftliche Bestätigung der Revisionsstelle gegenüber der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) von folgenden Punkten:

  • Die Verpflichtung zur Annahme des Mandats;
  • Der Fonds entspricht dem Investmentunternehmens-Gesetz und –Verordnung;
  • Ein vereinfachter Prospekt, von der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterzeichnet, liegt vor;
  • In diesem vereinfachten Prospekt ist der Kreis der qualifizierten Anleger umschrieben und ein spezieller Risikohinweis angebracht.

Sobald die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein den Empfang dieser Erklärung bestätigt hat, kann mit der Lancierung des Fonds begonnen werden.

Investmentunternehmen für Immobilien
Investmentunternehmen für Immobilien legen die Mittel unter Wahrung des Grundsatzes der Risikoverteilung in Immobilienwerten an, soweit es die jeweils nationalen Vorschriften erlauben. Als Anlagen in Immobilien sind sowohl privat und gewerblich genutzte Immobilien als auch Immobilienwerte im weiteren Sinne zulässig. Darunter fallen z.B. Wohnbauten, Geschäftshäuser und gemischt genutzte Grundstücke, Stockwerkeigentum, Grundstücke im Zustand der Überbauung, Beteiligungen an Immobiliengesellschaften usw. Höchstens 20% des Nettovermögens dürfen in einen einzigen Immobilienwert investiert werden. Immobilienwerte, deren Wertentwicklung eng miteinander verbunden ist, gelten als einziger Immobilienwert.

Umbrella Fonds (Segmentierte Investmentunternehmen)
Für alle Typen von Investmentunternehmen sieht das Gesetz auch eine segmentierte Variante vor (Umbrella Fonds). Für alle Segmente muss die gleiche Verwaltung, die gleiche Depotbank und die gleiche Revisionsstelle verantwortlich sein. Zudem wird für segmentierte Investmentunternehmen ein einziges Anlagereglement erstellt.